Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 verletzt es das Elternrecht des Vaters eines nicht ehelichen Kindes, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgeübtragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohles angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. Daraus schließen viele Väter nichtehelicher Kinder, dass sie jetzt automatisch beim Familienrecht das gemeinsame Sorgerecht beantragen können. Dies ist falsch. Bis zur gesetzlichen Neuregelung kann auf Antrag des nicht ehelichen Vaters die elterliche Sorge auf Eltern gemeinsam übertragen werden, soweit zu erwarten ist, dass es dem Kindeswohl entspricht. Dabei sind unter anderem folgende Kriterien maßgebend:
- eine bestehende, vertrauensvolle Beziehung zwischen Vater und Kind,
- ein erhebliches Interesse des Vaters am Kind mit Inanspruchnahme beruflicher und zeitlicher Einschränkungen sowie erheblicher Wartezeiten,
- ein loyales Verhalten beider Elternteile gegenüber dem Kind und keine wechselseitige Herabwürdigung,
- Konsensbereitschaft und Konsensfähigkeit zwischen beiden Eltern,
- kein Missbrauch der gemeinsamen elterlichen Sorge, alltägliche Anordnungen zu hinterfragen und über das Kind Zugang zum Leben des anderen Elternteils zu suchen.
Bevor der nicht eheliche Vater seinen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge beim Familiengericht einreicht, sollte er den Lebenssachverhalt anhand der vorstehenden Kriterien überprüfen.