Zur Sicherung von Kindesunterhalt besteht für den barunterhaltspflichtigen Elternteil eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dabei ist in der Rechtsprechung streitig, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil sich neben seiner vollschichtigen Tätigkeit noch einen Nebenjob suchen muss, um den Kindesunterhalt zahlen zu können. Die Oberlandesgerichte München und Köln bejahen dies. Die Oberlandesgerichte Hamm und Celle sind hingegen der Auffassung, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil nicht verpflichtet ist, neben einer vollschichtigen Erwerbstätighkeit noch eine Nebentätigkeit auszuüben. Überwiegend Einigkeit besteht darin, dass einem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann, länger als 200 Stunden pro Monat zu arbeiten.